Einspruch gegen die Grundsteuer
Drei Bescheide, drei Adressaten
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid kommen vom Finanzamt — dagegen ist der Einspruch nach § 347 AO möglich, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde übernimmt den Messbetrag als Grundlagenbescheid; Einwendungen gegen Wert oder Messbetrag müssen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden (§ 351 Abs. 2 AO). Gegen welchen Bescheid Sie vorgehen müssen und welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hängt vom Streitpunkt, der ausstellenden Behörde und dem Landesrecht ab — beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Gegen den Hebesatz selbst?
Der Hebesatz ist eine Satzung des Gemeinderats. Mit dem Einspruch beim Finanzamt lässt er sich nicht angreifen; ob und wie eine Hebesatzsatzung gerichtlich überprüft werden kann, richtet sich nach dem Landesrecht (etwa Normenkontrolle nach § 47 VwGO). Öffentlich wirksam ist der Vergleich mit dem vom Land veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesatz.
Was Erfolg haben kann
- Fehler in den Grunddaten: Fläche, Baujahr, Gebäudeart, Bodenrichtwertzone.
- Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG): der festgestellte Grundsteuerwert muss den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigen. Beispiel: Grundsteuerwert 140.000 € gegenüber nachgewiesenen 100.000 €. Nachweis in der Regel durch Gutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis.
- Verfahren zum Bundesmodell: Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2025 über erste Fälle zum Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke entschieden; weitere Fragen — auch verfassungsrechtliche — sind für andere Grundstücksarten und Modelle nicht abschließend geklärt. Ob ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens in Betracht kommt, prüfen Sie mit Aktenzeichen und Stand auf bundesfinanzhof.de oder beim Finanzamt.
Kosten und Wirkung
Der Einspruch beim Finanzamt ist kostenlos und hat keine aufschiebende Wirkung: die festgesetzte Grundsteuer ist trotzdem zu zahlen; Aussetzung der Vollziehung ist gesondert zu beantragen und wird selten gewährt.