Grundsteuer berechnen
Die Formel
Jahresgrundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz ÷ 100. Beispiel: Messbetrag 85,20 €, Hebesatz 750 % → 85,20 × 7,5 = 639,00 € im Jahr, also 159,75 € je Quartal.
Wo der Messbetrag steht
Im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts (nicht zu verwechseln mit dem Grundsteuerwertbescheid, der den Wert ausweist, und dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde, der die Steuer festsetzt). Im Bundesmodell ist er Grundsteuerwert × Steuermesszahl: 0,31 ‰ für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und 0,34 ‰ für die übrigen Grundstücke (§ 15 GrStG). Für geförderten Wohnraum, Wohnungsbaugesellschaften und Baudenkmäler gibt es gesonderte Ermäßigungen der Messzahl; sie stehen dann im Messbescheid.
Fälligkeit
Je ein Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG). Die Gemeinde kann für Kleinbeträge abweichen: bis 15 € im Jahr in einem Betrag am 15. August, bis 30 € je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August (§ 28 Abs. 2 GrStG). Auf Antrag bis 30. September des Vorjahres zahlen Sie den Jahresbetrag einmalig am 1. Juli (§ 28 Abs. 3 GrStG). Maßgeblich sind die Termine und Teilbeträge in Ihrem Grundsteuerbescheid.
Umlage auf Mieter
Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung umlagefähig. Steigt sie durch die Reform, darf der Vermieter die Erhöhung mit der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben; Nachforderungen für 2025 kommen daher meist erst 2026 an.
Typische Fehler
- Hebesatz aus dem Vorjahr verwendet — 2025 haben die meisten Gemeinden geändert.
- Alten Einheitswert-Messbetrag mit neuem Hebesatz kombiniert — beide Größen stammen aus verschiedenen Systemen.
- Differenzierten Hebesatz übersehen — in Nordrhein-Westfalen dürfen Gemeinden seit 2025 für Wohn- und Nichtwohngrundstücke getrennte Sätze festsetzen (§ 25 Abs. 5 GrStG); welche Grundstücksart gilt, steht in Ihrem Bescheid.